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GKV-Spargesetz: Was Zahnarzt- und KFO-Praxen jetzt prüfen sollten

Was das geplante GKV-BStabG für Zahnarzt- und KFO-Praxen bedeutet: KFO-Umsatz, Zahnersatz, Vergütung, Liquidität und Praxiswert prüfen.

GKV-Spargesetz: Was Zahnarzt- und KFO-Praxen jetzt prüfen sollten

Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird in der Branche oft GKV-BStabG oder schlicht GKV-Spargesetz genannt. Für Zahnarzt- und KFO-Praxen ist das kein politisches Randthema. Der Entwurf kann Umsatzmix, Liquidität, Praxiswert, Investitionen und Nachfolgeplanung direkt berühren.

Wichtig vorweg: Das Gesetz ist noch nicht final beschlossen. Stand dieses Beitrags ist der 26.05.2026. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29.04.2026 beschlossen. Nach der aktuell veröffentlichten Beratungsfolge sind die 1. Lesung im Bundestag für den 11.06.2026, der 1. Durchgang im Bundesrat für den 12.06.2026, die 2./3. Lesung im Bundestag für den 26./27.06.2026 und der 2. Durchgang im Bundesrat für den 10.07.2026 vorgesehen. Inkrafttreten soll teils nach Verkündung, teils zum 01.01.2027 und 01.01.2028 erfolgen.

Das heißt: Es kann sich noch etwas ändern. Aber genau deshalb lohnt sich der Blick auf die eigenen Zahlen jetzt.

Quellen, zuletzt geprüft am 26.05.2026: BMG-Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, Kabinettsentwurf des GKV-BStabG (PDF), AOK-Bundesverband zur Beratungsfolge, KZBV/BZÄK-Stellungnahme zum Referentenentwurf (PDF), BDK-Pressemitteilung zum GKV-Sparpaket.

Kurzfassung für Praxisinhaber

Entscheidend ist nicht, ob man das Gesetz politisch richtig findet. Entscheidend ist: Welche Teile des Praxisumsatzes hängen an GKV-KFO, Zahnersatz-Festzuschüssen oder künftig gedeckelten Vergütungen?

Wer jetzt zuerst prüfen sollte

Der schnelle Nutzen liegt nicht in einer juristischen Detailauslegung, sondern in einer klaren Priorisierung. Besonders prüfenswert sind drei Gruppen:

  1. allgemeinzahnärztliche Praxen mit relevantem GKV-KFO-Anteil ohne Fachzahnarztanerkennung
  2. KFO- oder zahnersatzstarke Praxen mit hohen Fixkosten, geplanten Investitionen oder Personalaufbau
  3. Praxen, bei denen 2026/2027 Nachfolge, Finanzierung, Praxiswert oder Mietausbau anstehen

Für diese Praxen sollte die nächste BWA nicht nur den Gesamtumsatz zeigen, sondern KFO, Zahnersatz, Labor-/Materialkosten und freie Liquidität getrennt sichtbar machen.

Worum es politisch geht

Der Auslöser ist die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kabinettsentwurf spricht für 2027 von einer strukturellen Deckungslücke von rund 15 Mrd. EUR und bis 2030 von bis zu 40 Mrd. EUR, wenn nicht gegengesteuert wird. Deshalb soll die Ausgabendynamik in vielen Bereichen gebremst werden: Krankenhäuser, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Krankenkassenverwaltung, Zuzahlungen, Homöopathie, Krankengeld - und eben auch Zahnmedizin und Kieferorthopädie.

Für Praxen ist wichtig: Das Paket ist politisch kein reines “Zahnarztgesetz”. Aber einzelne Regelungen greifen sehr konkret in zahnärztliche Geschäftsmodelle ein.

Die wichtigsten Punkte für Zahnärzte und KFO-Praxen

1. GKV-KFO nur noch mit Fachzahnarztanerkennung

Der heikelste Punkt ist der geplante Fachzahnarztvorbehalt in der Kieferorthopädie. Im Kabinettsentwurf wird § 28 SGB V so geändert, dass kieferorthopädische Behandlung nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung gehören soll, wenn sie durch Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erbracht wird. Nach dem Entwurf würde diese Änderung grundsätzlich am Tag nach der Verkündung gelten, sofern das parlamentarische Verfahren daran nichts ändert.

Außerdem bleibt beziehungsweise wird gesetzessystematisch klargestellt, dass KFO-Behandlungen bei Versicherten ab 18 grundsätzlich nicht zur GKV-zahnärztlichen Behandlung gehören. Eine Ausnahme bleibt für schwere Kieferanomalien vorgesehen, wenn kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind.

Für vor Ablauf des Verkündungstags bereits begonnene KFO-Behandlungen sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor. Die genaue praktische Tragweite hängt aber vom finalen Gesetz und der Umsetzung ab.

Betriebswirtschaftlich heißt das: Allgemeinzahnärztliche Praxen mit relevantem GKV-KFO-Anteil müssen wissen, wie groß dieser Anteil wirklich ist. Nicht geschätzt, sondern in Zahlen:

  • Umsatz 2023, 2024, 2025 nach KFO GKV, KFO privat und Selbstzahler
  • offene GKV-KFO-Fälle und voraussichtliche Restlaufzeiten
  • Labor- und Materialkosten je Fallgruppe
  • Personaleinsatz, Stuhlzeiten und Zahlungsziele
  • laufende Eigenanteilszahlungen und Forderungen

Wenn 15% oder 25% des Praxisumsatzes an GKV-KFO ohne Fachzahnarztanerkennung hängen, ist das kein “politisches Risiko” mehr. Dann ist es ein Liquiditäts-, Bewertungs- und Finanzierungsthema.

2. KFO-Richtlinie soll überprüft werden

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll die Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung überprüfen und bis zum 31.12.2027 anpassen. Im Fokus stehen unter anderem Indikationsgruppen, Behandlungsbedarfsgrade sowie Indikations- und Kontraindikationslisten für Fernröntgen- und Panoramaaufnahmen.

Die erwarteten Einsparungen kann der Gesetzgeber noch nicht konkret beziffern, weil sie von den späteren Richtlinienänderungen abhängen. Genau das macht die Planung schwierig: Selbst wenn der Fachzahnarztvorbehalt im Verfahren entschärft würde, bleibt ein mittelfristiges Risiko bei Indikationen, Anspruchskriterien und Abrechnungslogik.

3. KFO-Vergütung soll ab 2030 pauschaliert werden

Die KFO-Vergütungssystematik soll von Einzelleistungen stärker auf Leistungskomplexe beziehungsweise Pauschalen umgestellt werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Vertragspartner bis spätestens 31.12.2027 vier Leistungskomplexe definieren. Die Umstellung soll ab 2030 zu einer jährlichen GKV-Entlastung von rund 130 Mio. EUR führen.

Für KFO-Praxen ist das ein klassisches Margenrisiko. Pauschalen belohnen effiziente Behandlungspfade und saubere Fallkalkulation. Sie bestrafen aber Fälle mit langer Laufzeit, hohen Materialkosten, hohem Reparaturaufwand oder schlecht kalkulierten Prozessen.

Die wichtigste Kennzahl wird damit weniger “Umsatz pro Fall”, sondern Deckungsbeitrag pro Fallgruppe.

4. Zahnersatz-Festzuschüsse sollen zurückgehen

Die Festzuschüsse für Zahnersatz sollen auf das Niveau vor der Anhebung auf 60% zurückgeführt werden. Praktisch bedeutet das: regulär wieder 50% statt 60% der Regelversorgung. Für Härtefälle soll weiterhin eine vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung gewährleistet bleiben.

Der Kabinettsentwurf beziffert die GKV-Minderausgaben durch die Rückführung der befundbezogenen Festzuschüsse auf rund 590 Mio. EUR in 2027, ansteigend auf rund 620 Mio. EUR bis 2030.

Das bedeutet nicht automatisch, dass Praxen weniger Honorar abrechnen. Aber Patientinnen und Patienten tragen bei unveränderter Versorgung einen höheren Eigenanteil. Das kann drei Effekte haben:

  • mehr Preissensibilität bei hochwertigen Versorgungen
  • längere Entscheidungszeiten und mehr Finanzierungswünsche
  • sinkende Annahmequoten bei ZE-Fällen mit hohem Eigenanteil

Zahnersatzstarke Praxen sollten deshalb nicht nur Honorarumsatz auswerten, sondern auch Annahmequote, Stornoquote, Zahlungsziele und offene Forderungen.

5. Vergütungsentwicklung wird gedeckelt

Der Entwurf begrenzt die Entwicklung zahnärztlicher Gesamtvergütungen und Punktwerte stärker an der Grundlohnrate. Für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz nennt der Entwurf Minderausgaben von rund 150 Mio. EUR in 2027, steigend auf rund 480 Mio. EUR bis 2030. Für Punktwerte und Preise bei der Versorgung mit Zahnersatz werden zusätzlich rund 40 Mio. EUR in 2027 und rund 140 Mio. EUR bis 2030 genannt.

Das ist kein einzelner Stichtagseffekt. Es wirkt eher wie ein Deckel auf künftiges Wachstum. In einer Praxis mit steigenden Personal-, Material-, Miet- und Finanzierungskosten kann das die Marge langsam zusammendrücken, ohne dass ein einzelner Monat dramatisch aussieht.

Was die Verbände kritisieren

KZBV und BZÄK kritisieren den Fachzahnarztvorbehalt als massiven Eingriff in die Versorgung. Aus ihrer Sicht wird Qualität nicht durch formale Ausschlüsse gesichert, sondern durch Fort- und Weiterbildung, berufsrechtliche Sorgfalt, Haftungsverantwortung und Überweisung bei Kompetenzgrenzen. In der Stellungnahme warnen sie außerdem vor einer möglichen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit für qualifiziert fortgebildete Zahnärzte ohne Fachzahnarzttitel.

Auch der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden lehnt die KFO-Regelungen im GKV-Sparpaket ab. Der BDK kritisiert unter anderem, die Vorschläge ignorierten aktuelle Evidenz und könnten die Versorgung von Kindern und Jugendlichen verschlechtern.

Für Praxisinhaber ist die Verbandskritik relevant, aber nicht ausreichend. Der eigene Beratungshebel liegt in der Frage: Was passiert in unserer BWA, wenn die strittigen Punkte ganz, teilweise oder mit Übergang kommen? Deshalb sollte die Praxis nicht auf den Ausgang der Verbandsdebatte warten, sondern die betroffenen Umsatzbereiche jetzt isolieren.

Die 3 wichtigsten Risikogruppen

Allgemeinzahnärztliche Praxen mit GKV-KFO-Anteil

Hier liegt das größte Sofortrisiko. Wenn neue GKV-KFO-Fälle ohne Fachzahnarztanerkennung nach Verkündung nicht mehr begonnen beziehungsweise abgerechnet werden können und nur vor Verkündung begonnene Fälle übergangsweise geschützt sind, muss die Praxis wissen:

  • Wie viel Umsatz ist betroffen?
  • Welche laufenden Fälle können noch abgeschlossen werden?
  • Welche Fixkosten hängen an diesem Bereich?
  • Lassen sich Kapazitäten in andere Leistungsbereiche verschieben?
  • Gibt es Kooperationsmodelle mit Fachkieferorthopäden?

Gerade für Praxen mit Finanzierung, Mietausbau oder Personalaufbau kann das entscheidend sein.

Fach-KFO-Praxen mit Wachstumserwartung

Fach-KFO-Praxen könnten kurzfristig mehr Nachfrage bekommen, wenn Patientenströme aus allgemeinzahnärztlichen Praxen verlagert werden. Das klingt zunächst positiv. Es ist aber nicht automatisch margenstark.

Mehr Fälle bei gedeckelten Vergütungen und späteren Pauschalen bedeuten: Die Praxis braucht Fallkostenrechnung, klare Behandlungsprozesse und Kapazitätsplanung. Zusätzliche Nachfrage ist nur dann gut, wenn Personal, Material, Labor, Scanner, Aligner-Workflows und Stuhlzeiten wirtschaftlich zusammenpassen.

Zahnersatzstarke Praxen

Bei Zahnersatz liegt das Risiko weniger in einem direkten Abrechnungsverbot. Es liegt in der Nachfrage. Wenn Eigenanteile steigen, können Patienten anders entscheiden: günstigere Regelversorgung, längere Bedenkzeit, Finanzierung oder gar keine Versorgung.

Für Praxen mit Implantatprothetik, hochwertiger Prothetik und vielen privaten Mehrleistungen lohnt sich deshalb ein Blick auf:

  • Annahmequote nach Beratung
  • durchschnittlicher Eigenanteil je Fall
  • Zahlungsziele und Ratenzahlungswünsche
  • Forderungsausfälle
  • Laborquote und Materialquote

Der Regulierungscheck: 6 Fragen für die nächste BWA

Steuerberatung wird hier praktisch, wenn sie nicht mit Panik arbeitet, sondern mit einem kurzen Regulierungscheck. Diese sechs Fragen reichen oft für den ersten Termin:

  1. Wie viel Prozent des Umsatzes kommt aus KFO - getrennt nach GKV, privat und Selbstzahler?
  2. Gibt es eine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder wird KFO als allgemeinzahnärztliche Praxis erbracht?
  3. Wie viele laufende GKV-KFO-Fälle gibt es, und wie lange laufen diese voraussichtlich noch?
  4. Welche Investitionen oder Neueinstellungen sind 2026/2027 im KFO- oder Zahnersatzbereich geplant?
  5. Wie hoch ist die Abhängigkeit von Zahnersatz-Fällen mit GKV-Festzuschuss, und wie entwickeln sich Annahmequoten bei höheren Eigenanteilen?
  6. Welche Finanzierungen, Leasingverträge oder Mietausbauten setzen voraus, dass KFO- oder ZE-Umsätze stabil bleiben?

Nach 20 Minuten ist meist klar, ob das Thema nur politisch ärgert oder ob ein echtes Risiko in der Praxis-BWA steckt.

20-Minuten-Regulierungscheck für Ihre Zahnarztpraxis

Wir prüfen Ihren Umsatzmix, offene KFO-Fälle, Zahnersatz-Abhängigkeit, Investitionen und Liquidität gegen die geplanten GKV-Regelungen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, welche Bereiche betroffen sind und welche Kennzahlen wir für ein Basis-, Stress- und Shift-Szenario brauchen.

Regulierungscheck anfragen

Ein einfaches Szenariomodell für Praxen

Für betroffene Praxen reicht am Anfang ein pragmatisches Drei-Szenarien-Modell. Es muss nicht perfekt sein. Es muss sichtbar machen, wo Umsatz, Marge und Liquidität kippen können.

SzenarioAnnahmeWas zu prüfen ist
BasisGesetz wird abgeschwächt, aber Vergütungsdeckel und niedrigere ZE-Festzuschüsse kommenUmsatzwachstum, Materialquote, Annahmequote ZE, freie Liquidität
StressNeue GKV-KFO-Fälle durch Nicht-Fachzahnärzte fallen weitgehend weg; Übergänge sind begrenztwegfallender GKV-KFO-Umsatz, Fixkosten, Personal, Kapitaldienst, Praxiswert
ShiftFach-KFO-Praxen bekommen mehr Nachfrage, müssen aber mit Pauschalen und Deckeln arbeitenFallkosten, Kapazität, Personalbedarf, Labor-/Materialquote, Wartezeiten

Die Kennzahlen dazu:

  • Umsatz nach Leistungsbereich
  • Deckungsbeitrag nach Bereich
  • Personalkostenquote
  • Material- und Laborkostenquote
  • Forderungslaufzeiten
  • offene Behandlungsfälle
  • geplante Investitionen
  • freie Liquidität nach Unternehmerlohn und Kapitaldienst

Praxisbewertung und Nachfolge: Historische Umsätze nicht blind fortschreiben

Wer 2026 oder 2027 eine Praxis kauft, verkauft, finanziert oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft einbringt, sollte KFO- und ZE-Umsätze nicht pauschal im Gesamtumsatz verschwinden lassen.

Bei Praxisbewertungen sollten diese Umsätze getrennt betrachtet werden:

  • GKV-KFO ohne Fachzahnarztanerkennung
  • GKV-KFO mit Fachzahnarztanerkennung
  • private KFO und Selbstzahler
  • Zahnersatz mit hohem GKV-Festzuschussanteil
  • private Mehrleistungen und Implantatprothetik

Ein Umsatzmultiple aus 2024 oder 2025 kann zu optimistisch sein, wenn der Goodwill auf Leistungen beruht, die regulatorisch unter Druck stehen. Banken, Käufer und Steuerberater werden diese Frage voraussichtlich stärker stellen.

Investitionen 2026/2027: Nicht stoppen, aber härter prüfen

Investitionen in Scanner, Aligner-Software, Behandlungszimmer, Personal, Fortbildungen oder Marketing können weiterhin sinnvoll sein. Aber alles, was auf KFO-Kapazitätsausbau oder zahnersatzlastiges Wachstum setzt, braucht jetzt einen Regulierungscheck.

Prüfen Sie vor größeren Zusagen:

  • Passt die Investition auch im Stress-Szenario?
  • Gibt es Kündigungs-, Rücktritts- oder Erweiterungsoptionen?
  • Wie hoch ist der Kapitaldienst, wenn KFO- oder ZE-Umsätze langsamer wachsen?
  • Welche Kosten sind fix, welche lassen sich flexibel halten?
  • Wird die Investition durch Fallkostenrechnung gestützt oder nur durch Umsatzhoffnung?

Gerade Leasing, Mietausbau und Neueinstellungen sind schwer rückgängig zu machen. Deshalb sollte die Entscheidung nicht nur steuerlich, sondern auch liquiditätsseitig gerechnet werden.

Fazit: Der größte Hebel ist der Umsatzmix

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist noch im Verfahren. Aber Praxen sollten nicht warten, bis der finale Gesetzestext im Bundesgesetzblatt steht. Der größte Hebel liegt jetzt in einer einfachen Frage:

Welche Mandanten oder welche Praxisbereiche haben eine versteckte regulatorische Umsatzabhängigkeit?

Wer jetzt Umsatzmix, offene Fälle, Deckungsbeiträge und Liquidität sauber auswertet, kann entscheiden statt reagieren. Das ist der Unterschied zwischen politischer Beobachtung und betriebswirtschaftlicher Steuerung.

GKV-Spargesetz: Zahlen statt Bauchgefühl

Taxforce hilft Zahnarzt- und KFO-Praxen, die geplanten Regeln in konkrete Szenarien für BWA, Liquidität, Investitionen und Praxiswert zu übersetzen.

KFO-/ZE-Umsatzmix prüfen lassen

Fragen zum Beitrag

Häufige Fragen zum GKV-Spargesetz

Ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz schon beschlossen?

Nein. Stand 26.05.2026 liegt ein Kabinettsentwurf vom 29.04.2026 vor. Die parlamentarischen Beratungen sind für Juni und Juli 2026 geplant. Inhalte und Zeitplan können sich im Verfahren noch ändern.

Welche Zahnarztpraxen sind besonders betroffen?

Besonders aufmerksam sollten allgemeinzahnärztliche Praxen mit relevantem GKV-KFO-Anteil, KFO-lastige Fachpraxen, zahnersatzstarke Praxen sowie Praxen mit Nachfolge-, Finanzierungs- oder Investitionsentscheidungen in 2026/2027 sein.

Was ist der Fachzahnarztvorbehalt in der Kieferorthopädie?

Der Kabinettsentwurf sieht vor, dass GKV-kieferorthopädische Behandlungen grundsätzlich nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung gehören sollen, wenn sie durch Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erbracht werden. Für vor Ablauf des Verkündungstags bereits begonnene Behandlungen ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

Sinken durch niedrigere Zahnersatz-Festzuschüsse automatisch die Praxishonorare?

Nicht automatisch. Aber der Eigenanteil der Patienten steigt, sofern Leistungen unverändert gewählt werden. Das kann Annahmequoten, Therapieentscheidungen, Finanzierungswünsche und Forderungsrisiken verändern.

Was sollte eine Praxis jetzt konkret tun?

Die wichtigste erste Auswertung ist der Umsatzmix nach Leistungsbereich: GKV-KFO, private KFO, Selbstzahler, Zahnersatz, Labor- und Materialkosten, offene Fälle, geplante Investitionen und Kapitaldienst. Daraus lässt sich ein Basis-, Stress- und Shift-Szenario ableiten.