Allgemeine Geschäftsbedingungen Marquardt Beratung UG
Stand: März 2026
§ 1 Vertragsumfang und Ausführung
- Der erteilte Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Tätigkeiten außerhalb des Aufgabengebietes eines Steuerberaters gehören nicht zum Gegenstand dieses Vertrages.
- Nur wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine gesonderte Vollmacht erteilt hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten und Erklärungen gegenüber diesen abzugeben. Ist wegen Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
- Die Beratung durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in deutschem Steuerrecht. Ausländisches Steuerrecht ist von der Beauftragung nicht erfasst, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes für den jeweiligen Auftrag vereinbaren.
- Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn und soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Sofern der Auftragnehmer offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
- Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
- Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt, er ist jedoch nicht für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges verantwortlich.
- Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
§ 2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Die Einstellung bzw. Auflösung des Geschäftsbetriebes ist dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
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Sofern die Abgabe unterjähriger Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig ist, wird obligatorisch eine Dauerfristverlängerung beantragt.
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Sofern nicht vorzeitig vom Finanzamt oder dem Auftragnehmer angefordert, sind alle notwendigen Unterlagen und Informationen spätestens bis zu den folgenden vereinbarten Abgabeterminen zur Verfügung zu stellen:
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Monatliche oder vierteljährliche Finanzbuchführung mit Dauerfristverlängerung zum 7. des Folgemonats (ohne Dauerfristverlängerung zum 3. des Folgemonats)
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Jährliche Finanzbuchhaltung zum 30.06. des Folgejahres
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Lohn- und Gehaltskonten unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. des jeweiligen Monats
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Jahresabschluss/Einnahmen-Überschuss-Rechnung und betriebliche Steuererklärungen zum 28.02. des Folgejahres
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Private Steuererklärungen zum 30.09. des Folgejahres
Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, zu den oben genannten Abgabeterminen über die vollständige Zurverfügungstellung der entsprechenden Informationen und Unterlagen per E-Mail zu informieren.
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Sofern die oben genannten Abgabetermine nicht eingehalten werden, kann eine fristgemäße Übermittlung entsprechender Steueranmeldungen und die Einreichung von Steuererklärungen nicht gewährleistet werden. Für aufgrund dieser Verspätung festgesetzte Zwangsgelder, vorgenommene Schätzungen sowie erhobene Verspätungszuschläge übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Sofern der Auftraggeber die Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß einreicht, kann dennoch eine Abrechnung der vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten erfolgen.
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Der Auftragnehmer stellt die Entwürfe der Steuererklärungen per E-Mail zur Kontrolle und Freigabe bereit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Daten in den Entwürfen der Steuererklärungen unverzüglich zu überprüfen und bei Korrektheit und Vollständigkeit der Daten die Freigabe zur elektronischen Übermittlung zu erteilen. Wünscht der Auftraggeber ausnahmsweise eine spätere Übermittlung der Steuererklärung, teilt er das Datum der Übertragung dem Auftragnehmer vor der Freigabe der Steuererklärung per E-Mail mit. Unterlässt der Auftraggeber dies, werden die Daten sofort nach Eingang der Freizeichnungsbestätigung übertragen.
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Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, auf Anfrage eine entsprechende Vollmacht für den Elektronischen Abruf der betrieblichen Bankverbindungen zur Erstellung der Finanzbuchhaltung zu erteilen.
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Der Auftraggeber sichert darüber hinaus dem Auftragnehmer zu, keine politisch exponierte Person, kein Familienmitglied einer politisch exponierten Person und keine einer politisch exponierten Person nahestehende Person zu sein.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Besteuerung wesentlichen Tatsachen (z.B. Wohnsitzwechsel, Wohnsitzaufgabe, Wechsel des Orts der Geschäftsführung etc.) dem Auftragnehmer in Textform unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate vor Eintritt der Tatsachen, mitzuteilen.
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Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet ist, seine Unterlagen in lesbarer Form aufzubewahren und, dass es zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung geboten sein kann, die Unterlagen zur Aufbewahrung entsprechend aufzubereiten. Ferner weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass der Finanzverwaltung aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Recht eingeräumt ist, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Auftraggebers durch Datenzugriff zu prüfen. Nach den Datenzugriffsregelungen sind der Finanzverwaltung auf Verlangen die steuerlichen relevanten Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die Dateiformate gibt die Finanzverwaltung vor. Die Aufbereitung und Aufbewahrung der Unterlagen und die Speicherung der Daten insbesondere in Erfüllung der Datenzugriffsregelungen der Finanzverwaltung liegt im Aufgabenbereich des Auftraggebers.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bis zur Zahlung einzustellen. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach dieser Ziffer oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 3 Mitwirkung Dritter
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Der Auftragnehmer ist nach § 62a StBerG berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen. Dabei hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend der für den Auftragnehmer geltenden Regelungen verpflichten.
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Der Auftragnehmer beauftragt insbesondere die Taxforce Services UG, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, als fachkundige Dritte und datenverarbeitendes Unternehmen im Sinne des § 62a StBerG mit der Erbringung unterstützender Software-, Datenverarbeitungs- sowie Payroll-Leistungen. Durch die Mitwirkung der Taxforce Services UG entstehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Taxforce Services UG. Das Mandatsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
§ 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers, Zurückbehaltungsrecht
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Dem Auftragnehmer wird das Recht erteilt, alle notwendigen Steuererklärungen, die E-Bilanz sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger im Namen des Auftraggebers elektronisch einzureichen. Auf die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Teilnahmeerklärung wird verwiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen, sobald der Auftraggeber per Authentifizierungserklärung die Korrektheit und Vollständigkeit der Daten in der Steuererklärung bestätigt hat.
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Für den Fall, dass keine bzw. nur unzureichende Unterlagen zur Fertigstellung des Auftrages eingereicht werden, bleibt der Anspruch auf Vergütung für den Auftragnehmer unberührt.
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Der Auftraggeber willigt ein, dass die Kommunikation von vertrauenswürdigen Unterlagen und Daten mit dem Auftragnehmer und Dritten unverschlüsselt per E-Mail (ohne personenbezogene Daten Dritter) erfolgen darf und ist sich bewusst, dass die elektronische Korrespondenz per E-Mail erhebliche Sicherheitsrisiken mit sich bringt.
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Es wird vom Auftragnehmer keine Haftung für Vorsysteme des Auftraggebers übernommen.
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Dem Auftragnehmer ist es gestattet, die vollständige Originalkorrespondenz mit dem Finanzamt (Schreiben des Finanzamtes, Steuerbescheide etc.) nach Übersendung einer Kopie per E-Mail an den Auftraggeber, zu vernichten.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Lohn- und Gehaltsabrechnung eines externen Lohnabrechnungsdienstleisters zu bedienen. Die Vergütung für die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung (Abschnitt B).
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Erhöht der vom Auftragnehmer eingesetzte Lohnabrechnungsdienstleister seine gegenüber dem Auftragnehmer berechneten Entgelte aufgrund vertraglich vereinbarter Preisanpassungsklauseln oder wesentlicher Änderungen der für die Kalkulation maßgeblichen Parameter (z.B. Umfang des abzurechnenden Personalbestands, gesetzliche Anforderungen, Umfang der zu erbringenden Auswertungen), ist der Auftragnehmer berechtigt, die gegenüber dem Auftraggeber vereinbarten Vergütungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung mit Wirkung für die Zukunft in angemessenem Umfang anzupassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
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Der Auftragnehmer ist nach § 66 Abs. 3 StBerG berechtigt, die Herausgabe der Handakten zu verweigern, bis dieser hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, sofern die Vorenthaltung der Handakten nach den Umständen unangemessen wäre.
§ 5 Mängelbeseitigung
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Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bis zur Beseitigung der Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
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Resultieren die Fehler des Auftragnehmers daraus, dass der Auftraggeber unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht hat, sind dies keine Mängel. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Fehlerbeseitigung allein.
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Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) kann der Auftragnehmer jederzeit, auch gegenüber Dritten, berichtigen. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
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Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle ihn im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung schriftlich entbindet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
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Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse der Tätigkeit des Auftragsnehmers händigt der Auftragnehmer Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aus.
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Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, wenn die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragsnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
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Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt (§ 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO).
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Der Auftragnehmer ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Auftragnehmer angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
§ 7 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Die Haftungsbegrenzung ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen:
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Die Haftung aus dem Mandatsverhältnis erstreckt sich nur auf den oben genannten Auftraggeber. Eine Inanspruchnahme des Auftragnehmers durch Dritte ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Geschäftsführer und Gesellschafter des Auftraggebers. Das Mandat entfaltet insoweit keine Schutzwirkung.
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Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Auftragnehmer nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
§ 8 Rechnungsstellung, Vorschuss und Aufrechnung
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Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich nach § 9 Abs. 1 StBVV auf das Unterschriftserfordernis für die Rechnungen des Auftragnehmers und willigt dem elektronischen Versand ein. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jede einzelne Honorarrechnung vor Versand geprüft und freigegeben wird. Alle Rechnungen werden elektronisch archiviert. Auf besonderen Wunsch wird dem Auftraggeber eine unterzeichnete Rechnung in Papierform ausgehändigt.
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Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlt. Entscheidend ist der Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer.
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Für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Auftragnehmer ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
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Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Vertragsdauer und Kündigungsfristen sind im Vertragsschein (§ 3) geregelt.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 10 Sonstiges
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Sollte eine Bestimmung dieser Mandats- und Vergütungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
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Änderungen und Ergänzungen dieser Mandats- und Vergütungsvereinbarung bedürfen der Textform.
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Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
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Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt zwischen den Parteien als Gerichtsstand der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers als vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
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Der Auftragnehmer ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).